(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
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