§ 14 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
In Kraft seit 01. Juni 2014
Up-to-date
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.
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