§ 4c Zustimmung zur Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
UFG 1967
Gliederung
ABSCHNITT II Leistungen an Versehrte
§ 4c Zustimmung zur Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
Die Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vorher ist der Versehrte über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
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