§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
UFG 1967
Gliederung
ABSCHNITT VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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