§ 33 Meldepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Anspruchsberechtigte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jeden Umstand, der das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruches oder eines Teiles desselben zur Folge hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes binnen einem Monat zu melden.
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