§ 21 Höchstausmaß der Renten der Hinterbliebenen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
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