§ 19a Rente, Abfindung und Abfertigung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
UFG 1967
Gliederung
ABSCHNITT III Leistungen an Hinterbliebene
§ 19a Rente, Abfindung und Abfertigung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
Die §§ 17 bis 19 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
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