§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften ist eine Abgabe nach Maßgabe des Abschnittes IV zu entrichten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht (Umweltabgabe auf Müll).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden