§ 23
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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