§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
(1) Förderungen können gewährt werden in Form von
a) Förderungskrediten,
b) Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen,
c) Beihilfen,
d) Bürgschaftsübernahmen.
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.
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