§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Oktober 1996
Up-to-date
Eine Förderung für die Errichtung oder für den Ersterwerb von Wohnhäusern und von Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung eines Wohnheimes darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber bzw. der zukünftige Eigentümer Eigenmittel aufbringt. Bei Eigenheimen, bei Vorhaben im Rahmen des Mietwohnbaues sowie bei Vorhaben, die unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages durch Leasing finanziert werden, entfällt das Erfordernis der Aufbringung von Eigenmitteln.
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