TWFG 1991
Gliederung
Eine Förderung für die Errichtung oder für den Ersterwerb von Wohnhäusern und von Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung eines Wohnheimes darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber bzw. der zukünftige Eigentümer Eigenmittel aufbringt. Bei Eigenheimen, bei Vorhaben im Rahmen des Mietwohnbaues sowie bei Vorhaben, die unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages durch Leasing finanziert werden, entfällt das Erfordernis der Aufbringung von Eigenmitteln.
§ 45 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 45 § 45
…Verordnung betreffend Satzungen des Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 30/1951, bestellten Kuratoriums bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder nach § 40 im Amt. (7) Der Sonder-Wohnbaufonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Sonder-Wohnbaufonds wird aufgelöst. Das Land Tirol tritt in das Vermögen, die Forderungen und…
§ 25 § 25
…an einer Mietwohnung Wohnungseigentum begründet werden, so ist die Zustimmung nach Abs. 2 überdies von der Leistung von Eigenmitteln nach Maßgabe des § 7 und von der Aufbringung des Grundanteiles abhängig zu machen. (5) Das Land Tirol hat nach dem Ablauf von acht Jahren nach der Einverleibung des Veräußerungsverbotes…
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