TWFG 1991
Gliederung
(1) Förderungen können gewährt werden:
a) für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;
b) für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;
c) für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.
(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.
(3) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a) Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind;
b) zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an.
§ 45 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 45 § 45
…erteilt wurde, sind die im § 36 Abs. 1 lit. c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführten Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 weiterhin anzuwenden. (5) Zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand für Wohnungen, für die Förderungen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und…
§ 23 § 23
…vom Eigentümer oder von ihm nahestehenden Personen noch vom Pächter des in den Geschäftsräumen betriebenen Unternehmens regelmäßig zu geschäftlichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 verwendet werden; c) der Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Mieter sein Recht an der bisher von ihm zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung…
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