§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen
a) die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und
b) die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten.
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