Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Arten und den Umfang der Förderung, über die angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung von Förderungsobjekten, über die Vergabe von Leistungen, über das Verfahren und über die begünstigte Rückzahlung zu erlassen.
§ 18 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 18 § 18
…geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses zu verwenden, und b) wenn ihr jährliches Einkommen bzw. das Familieneinkommen die in den Richtlinien nach § 35 festgelegte Höhe nicht übersteigt und die Wohnung unter Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten für sie finanzierbar ist. Die Einkommensgrenze kann je nach der Art der Förderung und…
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