(1) Das Land Tirol kann zur Vermeidung sozialer Härten oder für die Dauer einer außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung eines Förderungswerbers ohne Verrechnung von Verzugszinsen Rückzahlungsraten eines Förderungskredits stunden oder die Abstattung von gekündigten oder fällig gestellten Förderungen oder von Rückständen in Raten gewähren oder Verzugszinsen erlassen.
(2) Das Ausmaß der Stundung bzw. die Höhe und die Anzahl der Raten sind unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse und die Belastung des Förderungswerbers zu bemessen.
§ 45 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 45 § 45
… 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 lit. d, 3, 5, 6 und 7 , § 30 und § 31 sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 , dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die…
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