§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date
Im Falle der Förderung von Vorhaben der Wohnhaussanierung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Objekte anzuwenden, für die sie nach § 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.
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