(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn
a) der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird,
b) Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,
c) das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,
d) der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,
e) ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.
(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten Kredits einzustellen.
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