§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date
Bei gleichzeitiger Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes und der Sanierung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden