Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 6 § 6
…mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird. (4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a…