(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.
(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
a) Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
b) Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
c) eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,
d) eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
e) genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
f) die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 6 § 6
…das Veranstaltungsgelände und die verwendeten Betriebsanlagen, f) bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird. (4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob…