(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 28 § 28
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zustä…
§ 10 § 10
…1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und…