§ 27 § 27
In Kraft seit 31. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde hat
a) die in erster Instanz örtlich zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 nicht ausgeschlossen werden kann, zu informieren und
b) der Wirtschaftskammer Tirol eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden