§ 26b § 26b
In Kraft seit 06. Mai 2023
Up-to-date
(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.
(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.
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