(1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(2) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(3) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 25 § 25
…1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist: a) der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der…
§ 16 § 16
…4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (5) Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt…