(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 15 § 15
…13 Abs. 3 oder zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen wird oder c) die Betriebsanlage entgegen dem § 14 betrieben wird. (2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. (3) Bei Gefahr…