(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
TVAG · Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Tiroler
§ 26 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
…der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend. (2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.…
§ 1 Geltungsbereich
…Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag); d) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze). (2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.…
§ 23 Abgabengegenstand
…6. Abschnitt Ausgleichsabgabe für Spielplätze (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. (2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist…
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