§ 29 § 29
In Kraft seit 29. Dezember 2017
Up-to-date
§ 29 § 29 — TVAG
Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden