§ 2 § 2
In Kraft seit 13. Mai 2005
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz ist auf die Erlassung und die Änderung folgender Pläne und Programme anzuwenden:
a) Pläne und Programme, für die landesgesetzlich die Durchführung einer Umweltprüfung vorgesehen ist;
b) Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung eines Vorhabens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2004, gesetzt wird;
c) Pläne und Programme, die ein Gebiet, das innerhalb der Grenzen eines Natura 2000-Gebietes (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33) liegt, betreffen.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
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