§ 10 § 10
In Kraft seit 13. Mai 2005
Up-to-date
Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um bei unvorhergesehenen negativen Entwicklungen rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden