§ 1 § 1
In Kraft seit 16. Dezember 2005
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.
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