§ 13 Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen — TTZG 2019
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 12 Abs. 2 lit. a gleichwertig sind.
§ 12 TTZG 2019 · TTZG 2019 · Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler
§ 12 Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer
…deren Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt oder im Sinn von § 13 gleichwertig ist oder c) die eine der Ausbildung im Sinn der lit. a durch Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. …
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