(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,
b) die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,
c) die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und
d) die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.
Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes nachträglich weg, so hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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