(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 7 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
a) zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,
b) Besamungstechniker und
c) der Eigentümer, der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Adresse des Besamers,
b) Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
c) Betrieb des Halters des besamten Tieres und
d) Datum der Besamung.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, so hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(5) Abweichend vom Abs. 1 darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 3 lit. c und Abs. 4 nicht anzuwenden.
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