(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, so hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden