§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.
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