(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gilt:
a) Vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Zuchtprogrammen hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
b) Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf ganz Tirol.
c) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
d) Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind im Weg des Bundes an die Europäische Kommission nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
e) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 kann von dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung nach Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung gestellt werden und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
f) Wird ein Antrag nach lit. e fristgerecht gestellt, so tritt der Bescheid außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
g) Parteistellung in Verfahren nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Tirol rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Tirol tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände, so gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Tirol als genehmigt.
(4) Möchte ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat durchführen, so haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen.
(5) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch für Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erlassen werden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in Tirol durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Tirol durchzuführen.
(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Tirol mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
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