(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmer bzw. genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Tirol aufgrund des § 7 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht nach § 17 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie nach § 8 Abs. 6 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 den nächsten Bericht vorzulegen gehabt hätten.
(5) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die auf Grundlage des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu benennen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(9) Anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Ausbildungen im Sinn der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. a sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. c dieses Gesetzes.
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