(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
a) von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
b) von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
c) von Besamern nach § 8 Abs. 3 und Embryo-Überträgern nach § 11 Abs. 2: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
d) von Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach § 12 Abs. 5 und die fachliche Eignung nach § 12 Abs. 2, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker,
e) von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchtern und Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Aufgabenbereiches sind.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(8) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(9) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Tirol tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Abs. 8 sinngemäß.
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