(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
a) Name und Adresse des Sitzes des Zuchtverbandes bzw. des Zuchtunternehmens, allenfalls Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
c) Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
d) Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(2) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Tirol hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(3) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(4) Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
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