(1) Wer
1. anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein genehmigtes Zuchtprogramm nicht auf ganz Tirol erstreckt (§ 3 Abs. 1 lit. b),
4. die rechtzeitige Anzeige nach § 2 Abs. 5 unterlässt,
5. die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,
6. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 3 bzw. 6 unterlässt,
7. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
8. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 8 unterlässt,
9. gegen Verpflichtungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 5 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
12. gegen Verpflichtungen nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitels IV und V der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,
14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 6 nicht nachkommt,
15. Samen entgegen § 7 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen § 8 Abs. 1 verwendet,
16. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 8 Abs. 2 berechtigt zu sein,
17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 8 Abs. 4 nicht nachkommt,
18. Samen entgegen einem Verbot nach § 9 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,
19. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,
20. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,
21. entgegen § 12 Abs. 1 und 4 tätig wird,
22. seinen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt bzw. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
23. den Verpflichtungen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach § 17 Abs. 5 nicht nachkommt,
24. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 3, 4 und 6 nicht nachkommt,
25. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
26. den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
27. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
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