(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
a) Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 17 Abs. 4,
b) Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 6 Abs. 1,
c) die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder einem anerkannten Zuchtunternehmen nach § 7 lit. c,
d) Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 8 Abs. 3,
e) Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 11 Abs. 2,
f) Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 12 Abs. 2,
g) die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes,
h) den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach lit. f gelten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 lit. f erfüllen.
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