(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie
a) verbieten, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,
b) Verbote und Beschränkungen für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen anordnen,
c) Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften nach Abs. 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,
d) Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 19 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
e) anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
1. Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder
2. die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,
3. Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
4. die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,
5. die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
f) einem anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,
g) jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
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