§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
Wird durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, so können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
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