§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Mai 2019
Up-to-date
Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.
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