§ 13 § 13
In Kraft seit 30. Juli 2020
Up-to-date
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 12 Abs. 2 lit. a gleichwertig sind.
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