(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
a) die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. f erfolgreich abgeschlossen hat,
b) deren Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt oder im Sinn von § 13 gleichwertig ist oder
c) die eine der Ausbildung im Sinn der lit. a durch Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. h gleichgestellte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen schwerer Übertretungen tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 3 ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 4 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die aufgrund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Tirol tätig werden, haben das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz zu beachten, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Abs. 7 oder § 17 Abs. 3 lit. g bekannt zu geben.
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