(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 10 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Adresse des Embryo-Überträgers,
b) Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,
c) Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
d) Datum der Embryoübertragung.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Dem Halter des Empfängertieres sind bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
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