Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden:
a) von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
b) wenn sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen, -equiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche – abgesehen von den reinrassigen Zuchtequiden und Hybridzuchtscheinen – einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
c) wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
d) wenn sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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