(1) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien (§ 8), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) unter Heranziehung einer Sachverständigen zu beurteilen, sofern dies nicht bereits anhand normierter und objektiv überprüfbare Kriterien erfolgen kann. Als Sachverständige kommen insbesondere Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im psycho-sozialen Bereich in Betracht.
(2) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung nach § 8 ist unter Heranziehung einer Amtsärztin zu beurteilen.
(3) Im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung ist bei der Beurteilung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zu berücksichtigen.
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