(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel
a) zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
b) die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
c) Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.
§ 2 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 2 Grundsätze
…1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz a) müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach…
§ 14 Nähere Bestimmungen
…1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der…
§ 40 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Zuschüsse
…1) Wurde die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, b) durch unwahre Angaben oder c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach §…
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